Zum Inhalt springen
Schütze was du liebste. V. SWDL

Der Verein

Unsere Satzung

Das Regelwerk, nach dem wir arbeiten. Wortgleich mit der Fassung, die beim Amtsgericht liegt.

Beschlossen von der Gründungsversammlung am 25. August 2026, zuletzt in der Form geändert am 29. September 2026.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Schütze was du liebst“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namenszusatz „e. V.“. Im Rechts- und Geschäftsverkehr kann der Verein zusätzlich die Kurzbezeichnung „SWDL“ führen, auch in Kombination mit dem vollständigen Namen (z. B. „Schütze was du liebst e. V. (SWDL)“).

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bonn.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein ist parteipolitisch neutral und bekennt sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.

§ 2 Zweck des Vereins, Zweckverwirklichung

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes (§ 52 Abs. 2 Nr. 14 AO) sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich des Umweltschutzes und des Klimaschutzes (§ 52 Abs. 2 Nr. 8 AO).

(2) Der Verein verwirklicht seinen Zweck im Inland und im Ausland.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • die Durchführung eigener Projekte, insbesondere Kastrationsaktionen, Verbesserung von Unterbringungen (Shelter), Rettungsaktionen, Versorgung von Tieren, die Vermittlung von Tieren in ein geeignetes neues Zuhause – insbesondere über Pflegestellen –, Wildtierprojekte, Renaturierung, Aufforstung, Müllsammelaktionen sowie den Schutz von Lebensräumen und den Erhalt der Artenvielfalt;
  • den Erwerb, die Errichtung, den Betrieb oder die Übernahme eigener Tierheime, Gnadenhöfe, Auffangstationen oder vergleichbarer Einrichtungen; die Verwaltung solcher Einrichtungen obliegt dem Vorstand, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt;
  • die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Stiftungen, gemeinnützigen Organisationen, öffentlichen Stellen sowie geeigneten ausländischen Organisationen, einschließlich der im Rahmen der geltenden abgabenrechtlichen Vorschriften zulässigen Weitergabe von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts zur Verwendung für nach dieser Satzung förderungsfähige Zwecke;
  • die Verwirklichung des Vereinszwecks unter Einschaltung von Hilfspersonen im Rahmen der hierfür geltenden abgabenrechtlichen Vorschriften, soweit der Verein die jeweilige Aufgabe nicht selbst wahrnimmt; der Verein bestimmt und überwacht dabei den Einsatz der ihm zufließenden Mittel;
  • die Bereitstellung von Geld- und Sachleistungen, insbesondere Futter, Medikamente, Baumaterial, Ausrüstung, Transportmittel und -leistungen sowie sonstige zur Zweckerreichung erforderliche Projektmittel;
  • allgemeine Öffentlichkeits-, Aufklärungs- und Bildungsarbeit zu den in Absatz 1 genannten Themen, insbesondere durch Social Media, Film- und Fotoaufnahmen, Dokumentationen, Informationskampagnen, Veranstaltungen, Vorträge und Publikationen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Scheidet ein Mitglied aus dem Verein aus oder wird der Verein aufgelöst, hat es bzw. haben die Mitglieder keinen Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen oder auf Auszahlung eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4 Mittel des Vereins

Zur Erfüllung des Vereinszwecks stehen dem Verein insbesondere folgende Mittel zur Verfügung: Spenden (Geld- und Sachspenden), Mitgliedsbeiträge, Fördermitgliedsbeiträge, Zuschüsse und Zuwendungen Dritter, öffentliche Fördermittel, Erbschaften und Vermächtnisse, zweckgebundene Spenden sowie Einnahmen aus Veranstaltungen, Vorträgen und ähnlichen Maßnahmen. Die Bildung angemessener Rücklagen sowie die Vorhaltung von Mitteln für konkret geplante Projekte im Rahmen der steuerrechtlich zulässigen Grenzen bleiben hiervon unberührt.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliches Mitglied kann werden, wer volljährig ist, die Ziele des Vereins anerkennt und aktiv fördert. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder nach Eingang eines schriftlichen Aufnahmeantrags und nach freiem Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht; eine ablehnende Entscheidung muss nicht begründet werden. Ordentliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht.

(3) Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Verein ideell und materiell unterstützen möchte, insbesondere durch Spenden, regelmäßige Förderbeiträge, Mitarbeit an Projekten und Veranstaltungen. Über die Aufnahme als Fördermitglied entscheidet der Vorstand; die Aufnahme kann auch formlos, etwa durch Entrichtung eines Förderbeitrags nach Maßgabe der Beitragsordnung, erfolgen. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives oder passives Wahlrecht. Aus der Fördermitgliedschaft folgt kein Anspruch auf Aufnahme als ordentliches Mitglied.

(4) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit und haben kein Stimmrecht, sofern sie nicht zugleich ordentliches Mitglied sind.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod der natürlichen Person bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person, durch Austritt oder durch Ausschluss.

(2) Der Austritt erfolgt durch eine Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres, sofern nicht der Vorstand im Einzelfall einer kürzeren Frist zustimmt.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß gegen die Vereinsinteressen, eine nachhaltige Störung des Vereinslebens oder ein sonstiges vereinsschädigendes Verhalten vorliegt. Der Beschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied kann innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch beim Vorstand einlegen; über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. Bis zur Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

(4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis; Ansprüche des Vereins auf bereits fällige Forderungen bleiben unberührt.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder können zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet werden. Näheres, insbesondere zur Höhe und Fälligkeit der Beiträge, regelt eine vom Vorstand zu beschließende Beitragsordnung.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und besteht aus den ordentlichen Mitgliedern.

(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt.

(3) Die Einberufung erfolgt durch ein Vorstandsmitglied in Textform (auch per E-Mail) unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.

(4) Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:

  • die Wahl und Abberufung des Vorstands;
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  • die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts, des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstands;
  • der Abschluss, die Änderung und die Beendigung von Verträgen zwischen dem Verein und einem Vorstandsmitglied gemäß § 11 Abs. 2;
  • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Zweckänderung und Auflösung des Vereins.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Beschlüsse werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; Enthaltungen zählen nicht mit. Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(6) Die Teilnahme an der Mitgliederversammlung sowie die Ausübung des Stimmrechts sind auch im Wege elektronischer Kommunikation (z. B. Videokonferenz) zulässig; der Vorstand legt die Form für die jeweilige Versammlung fest.

(7) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und einer protokollführenden Person zu unterzeichnen ist.

(8) Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist ausgeschlossen.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

  • dem/der 1. Vorsitzenden,
  • dem/der 2. Vorsitzenden und
  • dem/der 3. Vorsitzenden.

Der/die 1. Vorsitzende vertritt den Verein einzeln. Der/die 2. Vorsitzende und der/die 3. Vorsitzende vertreten den Verein jeweils gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt; die Amtszeit verlängert sich bis zur satzungsgemäßen Bestellung des Nachfolgers. Wiederwahl ist zulässig. Das Amt endet vorzeitig durch Abberufung, Amtsniederlegung, Tod oder Verlust der Wählbarkeit. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, kann der übrige Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch eine Nachfolge bestimmen. Verbleibt nur noch ein Vorstandsmitglied im Amt, ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung zur Wahl der fehlenden Vorstandsmitglieder einzuberufen;

(3) Ein Vorstandsmitglied kann von der Mitgliederversammlung nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsführung vor oder wenn aufgrund einer nachhaltigen und erheblichen Störung der Zusammenarbeit im Vorstand eine ordnungsgemäße Führung des Vereins nicht mehr gewährleistet ist. Der Abberufungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Das von der Abberufung betroffene Vorstandsmitglied ist bei dieser Beschlussfassung nicht stimmberechtigt.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch diese Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind, insbesondere für die Aufnahme, Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern, die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die ordnungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens.

(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. In dieser können insbesondere die Geschäftsverteilung, Ressortzuständigkeiten, interne Entscheidungs- und Freigabeverfahren sowie weitere Einzelheiten der Vorstandsarbeit geregelt werden.

(6) Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden. Vorstandsbeschlüsse können auch im Umlaufverfahren oder auf elektronischem Weg gefasst und sind zu protokollieren.

§ 11 Vergütungen, Aufwendungsersatz

(1) Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

(2) Ein Vorstandsmitglied kann neben seinem ehrenamtlichen Organamt auf Grundlage eines gesonderten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses operativ für den Verein tätig sein und hierfür eine angemessene Vergütung erhalten; das Organamt und die vergütete Tätigkeit sind organisatorisch zu trennen. Über den Abschluss, die Änderung und die Beendigung eines solchen Vertrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann ein nicht von dem jeweiligen Vertrag betroffenes Vorstandsmitglied ermächtigen, den Vertrag im Namen des Vereins abzuschließen, zu ändern oder zu beenden. Das von dem jeweiligen Vertrag betroffene Vorstandsmitglied ist bei der Beschlussfassung hierüber nicht stimmberechtigt.

(3) Der Vorstand kann im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins beschließen, dass Vereins- oder Organämter gegen eine pauschale, steuerlich zulässige Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Betrifft der Beschluss die Gewährung einer solchen Aufwandsentschädigung an ein Vorstandsmitglied, ist dieses nicht stimmberechtigt; der Beschluss bedarf der Zustimmung aller übrigen Vorstandsmitglieder.

(4) Mitgliedern und für den Verein Tätigen werden nachgewiesene, durch die Vereinstätigkeit veranlasste Aufwendungen erstattet. Der Anspruch ist innerhalb von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend zu machen und durch prüffähige Belege nachzuweisen. Der Vorstand kann im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten pauschalierte Aufwandserstattungen für typischerweise anfallende Kosten festsetzen, ohne dass hierfür im Einzelfall Belege vorzulegen sind; die Pauschale darf die tatsächlich üblicherweise anfallenden Kosten nicht übersteigen.

(5) Der Verein kann Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen sowie Dritte (z. B. Steuerberatung, Rechtsanwaltschaft, Handwerksbetriebe, Tierärzte, Dienstleister) gegen angemessene Vergütung beauftragen.

§ 12 Rechnungsprüfung

Der Vorstand ist für eine ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung verantwortlich. Er kann hierfür eine Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beauftragen. Die Mitgliederversammlung kann eine oder mehrere Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer wählen.

§ 13 Haftung

(1) Ehrenamtlich tätige Mitglieder und Organmitglieder, deren Vergütung die steuerlich zulässige Ehrenamtspauschale nicht übersteigt, haften dem Verein und den Mitgliedern gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Der Verein haftet im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder oder für den Verein tätige Personen bei Vereinsveranstaltungen oder -aktivitäten erleiden.

§ 14 Datenschutz

(1) Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Beachtung der jeweils geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Näheres regeln die jeweiligen Datenschutzinformationen des Vereins.

(2) Organe des Vereins sowie alle für den Verein tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über personenbezogene Daten verpflichtet, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden; diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Verein fort.

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke des Tier-, Natur- oder Umweltschutzes im Sinne des § 2 zu verwenden hat. Die Bestimmung des Empfängers kann bereits vor der Auflösung durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen und geändert werden.

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Der Vorstand kann zur Regelung der Vereinsarbeit Ordnungen erlassen, soweit diese Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung und dürfen dieser nicht widersprechen.

(2) Der Vorstand ist ermächtigt, vom Registergericht oder Finanzamt verlangte Änderungen der Satzung, die deren Eintragung oder die Anerkennung der Gemeinnützigkeit betreffen, redaktionell selbst umzusetzen, sofern sie den Charakter der Satzung nicht wesentlich verändern; die nächste Mitgliederversammlung ist hierüber zu unterrichten.

(3) Verweist diese Satzung auf einzelne Vorschriften eines Gesetzes, gilt dieser Verweis im Fall einer Änderung, Aufhebung oder Neunummerierung der Vorschrift als Verweis auf die inhaltlich entsprechende Nachfolgeregelung.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine dem Sinn und Zweck möglichst nahekommende wirksame Regelung, die von der nächsten Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

(5) Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 25.08.2026 beschlossen und tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.